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Verhandlungserfolg beim Tierschutzgesetz

10.06.2017 - Die Gespräche des OEPS mit dem Gesundheitsministerium haben gefruchtet: Pferde dürfen künftig doch wieder vom Besitzer öffentlich angeboten werden. Dafür ist dem gesamten Verhandlungsteam zu danken.


Die Gespräche des OEPS mit dem Gesundheitsministerium haben gefruchtet: Pferde dürfen künftig doch wieder vom Besitzer öffentlich angeboten werden. Dafür ist dem gesamten Verhandlungsteam zu danken.
 

Die Aufregung um das neue Tierschutzgesetz war groß, die Empörung der gesamten Pferdesportfamilie berechtigt. Als der OEPS vom neu formulierten § 8a Abs. 2 Tierschutzgesetz erfuhr, reagierten seine Führungsgremien sofort – mit Verhandlungen mit den zuständigen Entscheidungsträgern.

„Das ist unser Stil. Auch im Direktorium und Präsidium reden wir miteinander und verhandeln über unterschiedliche Positionen. In diesem Fall haben wir mit den zuständigen Personen im Ministerium für Gesundheit und Frauen Lösungsvorschläge erarbeitet, um eine unerträgliche Situation für die Betroffenen zu beenden. Wir haben damit nicht nur im Interesse unserer Mitglieder, sondern aller Pferdebesitzer gehandelt“, sagt OEPS-Generalsekretär Dietrich Sifkovits.

„Wir haben aber auch erreicht, dass wir in Zukunft von Anfang an bei geplanten Änderungen mit unserem fachlichen Wissen eingebunden werden. Gleiches konnten wir auch mit anderen Institutionen, Gebietskörperschaften, Interessensgemeinschaften und Ministerien vereinbaren.“

Wie sieht nun die Lösung konkret aus? Dr. Ulrich Herzog, Verhandlungsleiter des BMFG, schreibt in einer E-Mail an den OEPS: „Am 31. Mai fand eine Sitzung des Vollzugsbeirats gemäß des § 42a Tierschutzgesetz statt. Dieser Beschluss stellt die Rechtsansicht der für den Vollzug zuständigen Bundesländer dar. Diese verständigten sich in dieser Sitzung zur Frage ,Wer darf Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anbieten?‘ auf folgende Auslegung des Tierschutzgesetzes. Auf Grund der Bestimmungen des § 8a dürfen zukünftig folgende Tiere öffentlich angeboten werden:
➜Tiere aus gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltungen (gewerbliche oder wirtschaftlich tätige)
➜landwirtschaftliche Nutztiere (im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG: Pferde

und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische)
➜Tiere aus gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldeten oder von der Meldung ausgenommenen Züchtungen.“
 

Kurz zusammengefasst bedeutet dies: Tiere, die gemäß der Systematik des Tierschutzgesetzes also zu den landwirtschaftlichen Nutztieren zählen, dürfen künftig vom Besitzer öffentlich angeboten werden. Dass dabei die Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung aus dem Jahr 2009 hinsichtlich der Pferdepässe sowie der behördlichen Registrierung von Pferdehaltungen zu beachten sind, versteht sich von selbst.

Das Bundesministerium wird die bekannte Internetplattform willhaben.at noch im Juni darüber informieren, dass das Feilbieten für Pferdebesitzer wieder erlaubt ist.

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