In einer OTS-Aussendung des Gesunheitsministers vom Mittwoch wird Rudi Anschober wie folgt zitiert: "Aufgrund der positiven Entwicklung der epidemiologischen Lage der vergangenen Wochen können wir weitere Lockerungen zulassen: In der heute erlassenen Novellierung der Lockerungsverordnung werden vor allem Lockerungen zu Veranstaltungen im Kunst- & Kulturbereich, beim Sport und bei Familienfeiern geregelt. Ich appelliere dennoch an die Bevölkerung, weiterhin mit Vernunft zu agieren und insbesondere die Abstandsregeln einzuhalten und den Mund-Nasen-Schutz weiterhin zu tragen. Die engagierte Umsetzung der Maßnahmen gegen eine Ausbreitung der Pandemie ist die Grundvoraussetzung für die schrittweise Öffnung."
- Die Öffnung beginnt mit 29. Mai mit allen Veranstaltungen mit einer maximalen Anzahl von 100 Personen im Innen- und Außenbereich.
- Ab 1. Juli sind Veranstaltungen mit gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen bis zu 250 BesucherInnen möglich. Im Freiluftbereich erhöht sich diese Anzahl auf 500.
- Ab 1. August wird diese Anzahl auf 500 BesucherInnen in geschlossenen Räumen und 750 im Freiluftbereich erhöht.
Weiters besteht ab 1. August 2020 die Möglichkeit, Veranstaltungen mit bis zu 1000 BesucherInnen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 1250 BesucherInnen im Freiluftbereich durchzuführen, sofern die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zustimmt. Auflagen, wie etwa die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet, die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde sind dabei zu berücksichtigen.
Weiters gelten u.a. folgende allgemeine Auflagen:
- Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken sind bei Veranstaltungen gemäß den Auflagen der Lockerungsverordnung möglich.
- Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen entfällt beim Sitzen der Mund-Nasenschutz.
- Veranstaltungen mit über 100 BesucherInnen haben eine/n COVID-19 Beauftragte/n zu bestellen und ein entsprechendes Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) gilt die maximale Personen-Höchstzahl von 100. Dabei ist der 1-Meter-Abstand einzuhalten (Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sind davon ausgenommen) sowie ist in geschlossenen Räumen auch ein MNS zu tragen.
Für alle Veranstaltungen gilt: Die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen (z.B.: DarstellerInnen, Orchester).
Im Sportbereich sind das etwa Schiedsrichter und SpielerInnen, die von ihrer Anzahl für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
Für Sportveranstaltungen gelten ebenso die maximalen Personenbeschränkungen für die Gesamtzahl von TeilnehmerInnen und ZuschauerInnen:
- Bei Sportveranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen (etwa Tribünen) gelten die oben genannten schrittwiesen Erhöhungen der maximalen BesucherInnenzahl.
- Bei Sportveranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gilt die maximale BesucherInnenanzahl von 100.
Das Betreten von Sportstätten ist ab 29. Mai ebenfalls möglich, dabei ist bei der Ausübung der Sportart ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Der Abstand im Freiluftbereich von Sportstätten entspricht ebenso 2 Meter. Der Abstand kann während der Sportausübung kurzfristig ausnahmsweise unterschritten werden. Tennisdoppel und das Nutzen von Schwimmbahnen durch mehrere Personen werden somit möglich.
Weiterhin untersagt sind aber Kontaktsportarten – dazu zählen auch Fußball oder Basketball – sie können nur unter Einhaltung des 2-Meter-Mindestabstandes eingehalten werden (bereits seit 15. Mai möglich sind Mannschaftssportarten im Freiluftbereich durch SpitzensportlerInnen).
Zum Download der neuen Lockerungsverordnung geht's hier
Headerbild: (c) www.scan-pictures.net