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SpitzensportlerInnen zurück im Training

21.04.2020 -


Die erste Öffnung von Trainingsstätten seit 20. April betrifft österreichweit mehr als 900 Athletinnen – inklusive Olympia- und Paralympics-SportlerInnen, AthletInnen von nicht-olympischen Sportarten, 300 Heeres- und 60 Polizeisportler bzw. 300 Bundesliga-Fußballer. Darunter haben 36 PferdesportlerInnen ebenfalls eine Sonderberechtigung zur Wiederaufnahme des Trainings erhalten.

„Wir bedanken uns bei der Bundesregierung, dass Sie von Anfang an immer auch an uns Pferdesportlerinnen und Pferdesportler und vor allem an unsere Sportpartner gedacht haben. Wir stehen auch weiterhin voll hinter den Maßnahmen der Bundesregierung. Für unsere Sportlerinnen und Sportler bedeuten die neuen Regeln Erleichterungen, um ihrem Beruf nachgehen zu können. Das macht uns allen Hoffnung, dass auch schön langsam wieder sportliche Herausforderungen in Form von Turnieren geplant werden können“, sagt OEPS-Präsidentin Elisabeth Max-Theurer, die mit ihrem ExpertInnen-Team Richtlinien für das Training verfasst hat.

Die wichtigsten Auflagen für Österreichs Top-AthletInnen seit 20. April:

  • 1) Im Sport gilt: Mindestens 2 Meter Abstand halten – immer.
  • 2) Für Indoor-Trainingseinheiten (z.B. in der Kraftkammer) sind pro Athlet 20 Quadratmeter vorzusehen. Die BetreuerInnen dürfen vor Ort mit dabei sein.

Richtlinien des OEPS für Trainings mit Sondergenehmigung:

  • Die allgemeinen Richtlinien des Gesundheitsministeriums sind natürlich einzuhalten. Siehe: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html
  • Die Richtlinien des OEPS und eine eventuell vorhandene Hausordnung dienen als Ergänzung und sind einzuhalten
  • Nur die definierten Athletinnen und Athleten, deren Trainerinnen und Trainer oder deren Betreuerinnen und Betreuer mit Sonderberechtigung, laut Liste des OEPS, dürfen ab 20. April 2020 nicht öffentliche Sportstätten betreten
  • Es sind ausschließlich nicht öffentliche Sportstätten von der Verordnung umfasst, für alle öffentlichen Sportstätten gilt nach wie vor ein Betretungsverbot
  • Wenn möglich ist der Sport im Freien auszuüben unter Beibehaltung des empfohlenen Sicherheitsabstandes von 2 Metern
  • Die Maskenpflicht entfällt bei jenen Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und natürlich während des Trainings
  • Beim Training sollen jedem Reiterpaar ca. 200 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Dabei muss unbedingt auf die Hygienevorschriften, sowie auf die Desinfektion von Reitzubehör, etc. Bedacht genommen werden
  • Wenn eine Ausübung des Sports in geschlossenen Räumen unumgänglich ist, muss pro Person 20 Quadratmeter (z.B. Voltigieren/Tonne), für Reiterpaare 200 Quadratmeter der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung stehen
  • Die Benützung von Kabinen und Duschen auf der Reitanlage ist nicht erlaubt
  • Die genauen Verhaltensweisen sind den Hausordnungen der Betreiber der Sportstätten zu entnehmen.