Die Registrierkassenpflicht tritt mit 1.1.2016 in Kraft. Wer davon betroffen ist, welche neuen Regelungen gelten. Registrierkassen- und sonstige neue Pflichten für Sportvereine. Eine Information der Bundes-Sportorganisation BSO.
Um die gute Nachricht gleich einmal vorweg zu nehmen – wenn ein Verein nicht zumindest einen sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist für ihn die neue Registrierkassenpflicht jedenfalls kein Thema. Wenn er keine Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätigt, muss er auch keine Belege über Bareinnahmen ausstellen. Wer also nur Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, Subventionen und vergleichbare Einnahmen erzielt, denen keine Gegenleistung des Vereins zu Grunde liegt, ist von den neuen Vorschriften nicht betroffen.
Der Leistungsaustausch macht es aus
Interessant wird die Situation dann, wenn ein Verein Einnahmen erzielt, für die er eine Gegenleistung erbringen muss, es also zu einem sogenannten Leistungsaustausch kommt. Solche Einnahmen können im Wesentlichen drei unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden:
- Einnahmen aus Vermögensverwaltung
- Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- Einnahmen aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Gewerbebetrieb
Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit liegt vor, wenn Vermögen „passiv“ genutzt wird, also zB Kapitalvermögen verzinslich angelegt wird (Sparbuch, Wertpapiere, etc.) oder unbewegliches Vermögen (Grundvermögen inklusive Gebäude im weitesten Sinne) vermietet oder verpachtet wird, sofern mit dieser Vermietung keine Nebenleistungen verbunden sind.
Beispiel:
Der Tennisverein vermietet seine Anlage an einen Turnierveranstalter. Der Fußballverein verpachtet eine nicht genutzte Wiesenfläche an einen Bauern. Der Segelverein vermietet einen Bootsanlegeplatz.
Reine Vermögensverwaltung ist für einen gemeinnützigen Sportverein nicht schädlich, das heißt die abgabenrechtlichen Begünstigungen gehen durch eine solche Tätigkeit nicht verloren. Geht die Vermietung über die reine Vermögensverwaltung hinaus, weil auch gewisse Nebenleistungen erbracht werden oder ein besonderer Verwaltungsaufwand erforderlich wird, dann entsteht ein sogenannter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Beispiel:
Der Tennisverein vermietet stundenweise seine Tennisplätze an Gäste. Der Fußballverein betreibt auf seiner Wiese einen Campingplatz. Der Segelverein übernimmt für die eingestellten Boote auch Service- und Wartungsleistungen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt bei einer selbständigen, nachhaltigen (also mit Wiederholungsabsicht) und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit vor, wenn dadurch Einnahmen oder andere wirtschaftlichen Vorteile erzielt werden und der Umfang der reinen Vermögensverwaltung eben überschritten wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterscheidet sich von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb im Wesentlichen nur darin, dass die letzteren mit Gewinnabsicht betrieben werden.
Gewinnbetriebe von gemeinnützigen Sportvereinen sind nicht anders zu behandeln wie jeder andere Gewinnbetrieb auch. Sie unterliegen daher nach den allgemeinen Regeln den neuen Aufzeichnungs- und Belegerteilungspflichten. Dass Gewinnbetriebe, die mehr als 40.000 Euro Jahresumsatz erzielen, jedenfalls dazu führen, dass der Verein die abgabenrechtlichen Begünstigungen, also „die Gemeinnützigkeit“ verliert, sei hier nur am Rande erwähnt.
Spannend ist also in Wirklichkeit die Frage, wie mit sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben umzugehen ist. Dabei unterscheidet das Gesetz wiederum drei Kategorien:
- den unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2 BAO)
- den entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1 BAO)
- den begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 3 BAO)
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtausrichtung auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks eingestellt ist, die genannten Zwecke nicht anders als durch diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind und dieser in keinem vermeidbaren Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben steht. Unentbehrliche Hilfsbetriebe stellen keinerlei Gefahr für die Gemeinnützigkeit des Vereins dar und sind auch selbst nicht steuerpflichtig.
Beispiel:
Bei einem Wettbewerb werden von den Sportlern Startgelder, von den Zuschauern Eintrittsgelder kassiert. Die Bekleidung wird von einem Sponsor beigestellt. Die Sportanlagen werden – wie oben beschrieben – mit Nebenleistungen an Gäste vermietet.
Sind die Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht erfüllt, kann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegen. Dieser muss dem begünstigten Zweck zumindest mittelbar dienen, also ein (wenn auch nicht zwingend notwendiges) Mittel zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks sein. Dazu gehört, dass im Statut oder in der Satzung des Vereins der jeweilige Betrieb als ein materielles Mittel zur Zweckerreichung genannt ist und die durch diesen Betrieb erzielten Überschüsse vom Verein auch ausschließlich zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks eingesetzt werden. Entbehrliche Hilfsbetriebe sind ebenfalls für die Gemeinnützigkeit des Vereins grundsätzlich unschädlich, sind jedoch für sich selbst gesehen steuerpflichtig, sofern sie nicht als Liebhaberei einzustufen sind.
Beispiele:
Flohmärkte, Merchandising, Inserate in der Vereinszeitung, Sportbetriebe (siehe oben), wenn sie doch im Wettbewerb mit steuerpflichtigen Betrieben stehen, kleine Vereinsfeste, etc.
In den sogenannten Vereinsrichtlinien (Erlass des BMF, unter findok.bmf.gv.at abrufbar) sind zahlreiche weitere Informationen und Beispiele zur Abgrenzung der einzelnen Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben enthalten. Liegt weder ein unentbehrlicher noch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wie ein mit Gewinnabsicht betriebener Betrieb zu behandeln, d.h. der Verein verliert seine abgabenrechtliche Begünstigung und unterliegt der ganz normalen Besteuerung.
Zu den neuen Aufzeichnungspflichten
Betriebe sind ab 2016 verpflichtet, ihre Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen, wenn die Umsätze insgesamt mindestens 15.000 Euro betragen und davon die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Als Barumsatz gelten auch die Bezahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mit vergleichbaren elektronischen Zahlungsformen, sowie die Zahlung mit Barscheck, Gutschein, Bon oder Geschenkmünzen. Diese Verpflichtung kann somit grundsätzlich nur wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie die Gewinnbetriebe von gemeinnützigen Vereinen treffen. Unentbehrliche Hilfsbetriebe sowie entbehrliche Hilfsbetriebe, soweit es sich um kleine Vereinsfeste handelt, sind jedoch durch die sogenannte Barumsatzverordnung von der Registrierkassenpflicht ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt unabhängig von der Höhe des erzielten Umsatzes.
Theoretisch kann für Sportvereine eine weitere Erleichterung zutreffen, nämlich die sogenannte „Kalte Hand-Regelung“. Gemäß der Barumsatzverordnung sind nämlich auch Umsätze, die von Haus zu Haus oder an öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden ebenfalls von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn der Betrieb insgesamt nicht mehr als 30.000 Euro Umsatz erzielt und diese Umsätze nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden.
Was bleibt daher für die Registrierkassenpflicht von gemeinnützigen Sportvereinen über:
- entbehrliche Hilfsbetriebe, die nicht als kleines Vereinsfest zu beurteilen sind, theoretisch ohne Umsatzgrenze
- Gewinnbetriebe und grundsätzlich begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht mehr als 40.000 Euro Umsatz erzielen und nur deshalb nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Die Registrierkassenpflicht tritt mit 1.1.2016 in Kraft, wobei jedenfalls für die ersten drei Monate (mit ausreichender Begründung für bis zu sechs Monate) eine Schonfrist eingeräumt wird und keine Strafen wegen Nichterfüllens dieser Verpflichtung verhängt werden. Ab 2017 müssen alle Kassen zusätzlich durch eine besondere technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein. Wie das genau funktionieren soll, ist einer eigenen Verordnung, der sogenannten Registrierkassensicherheitsverordnung zu entnehmen.
In jenen beiden oben dargestellten Fällen, in denen es bei Überschreiten der Schwellenwerte von 15.000 Euro Gesamtumsatz bzw. 7.500 Euro Barumsatz zu einer Registrierkassenpflicht kommt, besteht ab 2016 auch eine sogenannte Belegerteilungspflicht. Demjenigen, der eine Barzahlung leistet, muss demnach zwingend ein Beleg ausgestellt werden, der entgegengenommen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten (oder Vereinsräumlichkeiten) mitgenommen werden muss. Diese Belegerteilungspflicht besteht aber nicht erst bei Überschreiten der Schwellenwerte, sondern ungeachtet eines Mindestumsatzes. Das heißt, dass in einem entbehrlichen Hilfsbetrieb, der kein kleines Vereinsfest ist, jedenfalls eine Belegerteilungspflicht bei Barumsätzen gegeben ist.
Zusammenfassung
Vereine, die nicht nur Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, Subventionen und ähnliches vereinnahmen, sondern Einnahmen auch als direkte Gegenleistung für Leistungen des Vereins erzielen (Umsätze auf Grund eines Leistungsaustauschs), werden gut beraten sein, sich mit der Frage der richtigen steuerlichen Einordnung ihrer Einnahmen zu befassen. Das ist nicht nur wie bisher schon deswegen notwendig, um die Frage, ob diese Einnahmen die Gemeinnützigkeit gefährden können, beurteilen zu können. Vielmehr werden auch bei gemeinnützigen Vereinen unter gewissen Umständen die Registrierkassenpflicht und die Belegerteilungspflicht zu beachten sein.
Quelle: Informationsschreiben des BSO www.bso.or.at aus einer Vortragsreihe von
Mag. Herbert Houf, WP/StB, Geschäftsführer, Gesellschafter von auditpartner.at