Die FEI, der internationale Reitverband, hat mit Schreiben vom 16. März 2005 den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich (BFV) darüber Informiert, dass Harald Riedl mit seinem Pferd Foxy XX, in Athen ein Dopingvergehen begangen hat. Das Urteil lautet im Original:
2004 Olympic Games: Update on positive medication case
The Judicial Committee decided on the disqualification of the horse Foxxy XX and the person responsible (“PR”), the rider Harald Riedl, from the 2004 Olympic Games. The sampled taken at the event in the frame of the FEI medication control programme had revealed the presence of the prohibited substance flunixin in the horse Foxxy XX.
A fine of CHF 1,000.- was imposed on Mr Riedl, who is also is liable to pay CHF 1,000.- towards the costs of the judicial procedure and CHF 750.- for the confirmatory analysis.
Upon receipt of the detailed decision of the Judicial Committee, Mr Riedl will have 30 days to appeal it to the Court of Arbitration for Sport (CAS).
Harald Riedl was a member of Austrian Team which finished 13th of the Eventing Competition of the 2004 Olympic Games in Athens (GRE) and placed 58th individually.
Die Österreichische Turnierordnung (ÖTO) sieht für Dopingvergehen folgende Maßnahmen vor:
§ 2204, 2.4: Beim ersten Verstoß sind mindestens die folgenden Maßnahmen zu setzen:
- Das betroffene Pferd wird bei allen Bewerben an denen es an dem Turnier, bei dem die Dopinguntersuchung vorgenommen wurde, teilgenommen hat, disqualifiziert.
- Platzierung, Geld-, Ehren- und Sachpreise werden aberkannt.
- Gegen den Teilnehmer, der das Pferd an den Start gebracht hat, wird eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,- verhängt.
- Der Teilnehmer, der das Pferd an den Start gebracht hat, wird für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten von der Teilnahme an allen Turnieren und Bewerben gesperrt.
- Der Teilnehmer hat die Kosten der Dopingkontrolle zu tragen.
Die Angelegenheit wurde in der Direktoriumssitzung am 21. März 2005 intensiv besprochen. Die Generalsekretärin hat anschließend, wie in der ÖTO vorgesehen, folgende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen:
Aufgrund des nachgewiesenen Einsatzes von unerlaubten Substanzen und des daraus resultierenden Verstoßes gegen die Österreichische Turnierordnung (ÖTO - § 2204, 2.4) wird gegen Harald Riedl die mindest geforderte Strafe verhängt. Er ist somit vom 16. März 2005 an für die Teilnahme an allen Turnieren und Bewerben für drei Monate gesperrt und muss eine Geldstrafe von € 700,- an den BFV entrichten. Alle weiteren in der ÖTO vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen wurden in dem Urteil der FEI schon berücksichtigt.