ÖTO Ausgabe 2022

24.06.2022 - Wir möchten Sie informieren, dass in der Präsidiumssitzung vom 21.06.2022 folgende Ergänzung der ÖTO beschlossen wurde, diese ist ab sofort gültig:

§ 50 Richter- und Stewardeinsatz
1. Richtereinsatz bei Bewerben:
1.1 Für jeden Bewerb sind mindestens zwei Richter mit entsprechender Qualifikation gemäß der Richterliste des
OEPS einzusetzen, falls nicht die Besonderen Bestimmungen der einzelnen Sparten Ausnahmen vorsehen.
1.2 Der Turnierbeauftragte kann in Absprache mit der genehmigenden Stelle bei Turnieren der Kat. B*, B und C,
bei Vielseitigkeitsturnieren auch bei der Kategorie A gestatten, dass
• bei CDN Dressurbewerben der Klasse A und gem. § 801 (lizenzfrei),
• bei CSN Springbewerben bis inkl. der Höhe von 120 cm,
sowie
• bei CCN Dressurbewerben der Klassen E – L und Springbewerben der Klassen E – L nur ein Richter eingesetzt
wird. Bei Springbewerben mit beurteilendem Richtverfahren sind jedenfalls mindestens zwei Richter einzusetzen.
Ausgenommen davon sind CSN-C-NEU Turniere.
1.3 Bei Spring- bzw. Dressurpferdeprüfungen muss mind. ein Richter der Richtergruppe die Qualifikation SPF bzw. DPF
besitzen.
1.4 Voltigierprüfungen können in den Klassen A und L von einem Richter bewertet werden.
1.5 CWEN können von einem Richter bewertet werden.
1.6 Es muss bei jeder Prüfung, eine vom Turnierveranstalter zu stellende Schreibkraft anwesend sein. Das Protokoll ist laut Richtlinien zu führen. Ein Richter darf in einem Bewerb nicht zugleich als Richter und als Schreibkraft fungieren.


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