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Empfehlungen des Pferdesportverbands

06.11.2020 - Die 463. Verordnung der Bundesregierung zur Bekämpfung der Pandemie, genannt COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV), trifft den gesamten Breitensport, so auch den Pferdesport, hart.


Die Empfehlungen des OEPS zum Download:

Nur SpitzensportlerInnen nach § 3 Z 6 BSFG2017, das sind SportlerInnen, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen, SportlerInnen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen (§ 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben, können von einem „Lockdown-Soft“ sprechen, das heißt diese dürfen in nicht öffentlichen Sportstätten unter den allenfalls geltenden allgemeinen Regeln (vor allem Mindestabstand und Mund-Nasen-Schutz-Pflicht) Indoor und Outdoor Sport ausüben. Wer sich dazu zählt, sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen können bzw. sollte eine solche auch vom Betreiber der Sportstätte eingefordert werden.

Andere SportlerInnen (Amateur- und HobbysportlerInnen) dürfen zur Ausübung von Sport nur Sportstätten im Freien betreten. Dies gilt auch für ReitsportlerInnen. Geschlossene Räume dürfen von diesen nur betreten werden, wenn dies zur Ausübung des Sportes im Freien erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte außerhalb der Dauer der Sportausübung ist nicht gestattet. Für diese gelten darüber hinaus auch die allgemeinen Bestimmungen (sohin Mindestabstand bzw. Mund-Nasen-Schutz-Pflicht).

Gegenüber denjenigen die ihre Sportstätte nicht betreten dürfen, ist die gesamte Pferdesportfamilie privilegiert. Alle Mitglieder der Pferdesportfamilie dürfen sich im Stall aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und zu bewegen, da das Betreten von Sportstätten nur für die Ausübung von Sport untersagt ist, nicht aber für andere Tätigkeiten (wie eben die Pflege und Betreuung der Pferde). Dieses wichtige Anliegen wird während dieses Lockdowns nicht mehr in Frage gestellt - dafür hat der OEPS von Anfang an gekämpft.

Der Amateur- und Hobbysportler darf aktuell im Freien Sport ausüben, weiterhin Ausreiten, am Außenplatz reiten, Unterricht nehmen und dem Pferd in der Halle des Einstellbetriebes Bewegung verschaffen (aber keinen Sport ausüben).
Weil im Moment die Sportausübung nur im Umfang des § 9 3 Z 2 zulässig ist, empfehlen wir in der Halle auf Sport zu verzichten (im Gegensatz zum Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung), sowie von Unterricht abzusehen.

Nach Auskunft unseres Anwaltes ist Reiten unter der Anweisung des Trainers / der Trainerin als „Sportausübung“ zu sehen und dies ist für den Breitensport aktuell nur im Freien zulässig. Auch gilt dies grundsätzlich als Veranstaltung und ist sohin untersagt, sofern es sich dabei nicht um Sportveranstaltungen im Spitzensport handelt oder es sich nur um Zusammenkünfte von nicht mehr als 6 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten handelt, wobei der Trainer / die Trainerin als 1 Person und 1 Haushalt gilt. Gerade im Trainingsbetrieb eines Vereins und wohl auch bei Reitschulen (siehe aber unten) könnte sich dies als schwieriges Unterfangen darstellen.

Reitschulen und damit auch Reitunterricht könnte gerade bei nicht in Vereinen organisierten Anbietern aber auch unter § 5 (Kundenbereiche) fallen mit der Reithalle als Betriebsstätte (und nicht Sportstätte), was vor allem für den Reitstallbetreiber unangenehme Folgen haben könnte, weil er diesfalls allenfalls dafür erforderliche Voraussetzungen bzw. Maßnahmen sicherstellen bzw. umsetzen müsste. Gleiches gilt, wenn die Halle für ReiterInnen, die nicht EinstellerInnen sind, geöffnet wird.

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden, zwar nach bestem Wissen erstellten, aber selbstverständlich unverbindlichen Empfehlungen:

• Einzelunterricht: im Freien
• Gruppenunterricht:
• Im Freien für Personen aus maximal 2 Haushalten und maximal 6 Personen insgesamt.
• Der Trainer / die Trainerin gilt als 1. Haushalt!
• Unterricht mehrerer Personen aus dem gleichen Haushalt ist somit für maximal 5 Personen möglich.
• Bewegung des Pferdes in der Halle nur zur Gesunderhaltung des Pferdes ohne Reitunterricht.
• Hallenbenützung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind und keine Anlagenbenützung gegen Entgelt.
• Sonderprüfungen im Freien nur in Form von Einzelprüfungen.
• Reitschulen können als Dienstleister ihren Reitstall unter Einhaltung der Vorschriften für Kundenbereiche nach § 5 (unter anderem Mindestabstand, Mund-Nasen-Schutz, 10 Quadratmeter pro Kunde) weiterführen und daher auch Reitunterricht anbieten. Um auch diesbezüglich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich gleichfalls nur Einzelunterricht, da wohl auch derartiger Unterricht als Veranstaltung im Sinne des § 13 angesehen werden könnte, selbst wenn die Dienstleistung im Vordergrund steht (und es auch andere Rechtsansichten gibt, die einen Reitunterricht nicht als Veranstaltung sehen). Diesbezüglich sind wir als OEPS an einer Abklärung und mit der zuständigen WKO in Gesprächen.
• Zur Sicherstellung / Prüfung der Berechtigung (analog zur Glaubhaftmachung von Ausnahmen von Verboten nach § 16): Dokumentation der auf der Anlage sportausübenden Personen und Pferden und der auf der Anlage bewegungsausübenden Personen und Pferden

Diese Empfehlungen sind gemeinsam mit für den OEPS tätigen Juristen für TrainerInnen, ReitstallbetreiberInnen und Amateur- und HobbysportlerInnen verfasst worden, die Auseinandersetzungen mit den Behörden scheuen und im Falle einer Kontrolle „auf der sicheren Seite stehen wollen“, entbinden aber niemanden, selbstständig zu prüfen, welche Maßnahmen für die beabsichtigte Tätigkeit allenfalls zu setzen bzw. einzuhalten und aufrecht zu erhalten sind, um die beabsichtigte Tätigkeit entsprechend der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchführen zu können.

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