Wir weisen unsere Schulbetriebe und Einsteller besonders auf die 3. Anlage und daraus auf § 1 hin. Dort heißt es: "Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt."
Hier finden Sie die Bundesgesetzblätter zum Download:
BGBLA_2020_II_98
BGBLA_2020_II_97
BGBLA_2020_II_96
BGBLA_2020_I_12