COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (24.03.2022)

24.03.2022 - Die mit heute, 24. März, in Kraft getretene Novellen der COVID-Bundesverordnung bringt v.a. folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:

Bitte beachtet:
§ 3 Verpflichtung zum Tragen einer Maske;
§ 4 und Pkt 4 Covid 19-Beauftragter;
§ 7 Zusammenkünfte

+ In geschlossenen Räumen von Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht (ausgenommen Sportausübung sowie Feuchträume wie Duschen und Schwimmhallen)
+ In puncto Zusammenkünfte ist die Verordnung widersprüchlich. Wir empfehlen daher in geschlossenen Räumen auch für Zuschauer:innen generell Maskenpflicht. Ausnahmen sind die Konsumation von Speisen und Getränken und wenn bei mehr als 100 Personen keine gekennzeichneten und zugewiesenen Sitzplätze (z.B. ausschließlich Stehplätze) zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann anstatt der FFP2-Maskenpflicht ein 3G-Nachweis verlangt werden.

In Wien gilt für nicht-öffentliche Indoor-Sportstätten zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht 2G (geimpft oder genesen). SpitzensportlerInnen sind davon ausgenommen.
In den restlichen Bundesländern gelten bezüglich der Sportausübung die Maßnahmen des Bundes.

Die aktuelle Bundesverordnung gibt es HIER.

Bitte beachte, dass es sich bei den Anführungen um eine vereinfachte Darstellung der wichtigsten Punkte handelt. Besucht gerne die FAQ der Sport Austria-Website für nähere Details.


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