Aktuelle Empfehlungen des OEPS seit 16. April 2022

22.04.2022 - Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung-2.COVID-19-BMV enthält Bestimmungen ( Erleichterungen),
die Auswirkungen auf den (Reit)-Sport, auf dessen Veranstaltungen und auch auf die Fortbildung haben.

▪ In allen Bundesländern kann uneingeschränkt Sport betrieben werden!
▪ Alle Sportveranstaltungen sind uneingeschränkt erlaubt. Das Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen
wird vom Gesetzgeber nur mehr empfohlen. VeranstalterInnen können auf freiwilliger Basis datenschutzkonform
die Kontaktdaten der TeilnehmerInnen und SportlerInnen erheben.
▪ Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen gilt, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche
einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen hat und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten
und umzusetzen hat. Dieses ist für die Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
▪ Alle Sportstätten dürfen in allen Bundesländern zur (Reit-)Sportausübung ohne Einschränkungen betreten
werden.


Empfehlungen

Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte:
▪ In Reitschulen kann indoor und outdoor uneingeschränkt unterrichtet werden.
▪ In geschlossenen Räumen gibt es nur eine Empfehlung Masken zu tragen.

Reiten im Einstellbetrieb:
▪ Der Einstellbetrieb darf in allen Bundesländern uneingeschränkt zur Reitsportausübung betreten werden.
Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist weiterhin für alle ReiterInnen zulässig.
▪ Keine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

Reiten an öffentlichen Orten im Freien, sprich Ausreiten:

Für alle ReiterInnen uneingeschränkt erlaubt. Keine Höchstgrenze für Gruppen!

Zusammenkünfte/ Veranstaltungen (Fortbildung, Turnier, Training, Kurse, Gruppen):
▪ Keine Personenobergrenze für AthletInnen bei allen Veranstaltungen.
▪ Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche
einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und
umzusetzen. Dieses ist für die Dauer der Veranstaltung bereitzuhalten. Dieses kann von der Bezirksverwaltungsbehörde
überprüft werden.
▪Bei Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit
erforderlich sind, ist kein COVID-19-Präventionskonzept notwendig.

Voltigiertraining:
▪ Dieses ist uneingeschränkt erlaubt.

Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
-2.COVID-19-BMV, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert
und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst.
Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen einer Ausnahmesituation. Aufgrund
der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung
kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit
der Empfehlungen übernommen werden.