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Update zum Sicherheitskonzept

15.07.2020 - Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen im Pferdesport unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes. Das Update des Sicherheitskonzepts des OEPS.


Sicherheitskonzept des OEPS - Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen im Pferdesport ab Juli 2020

Verordnungen der Bundesregierung, (zuletzt 6.COVID-19-LV-Novelle) haben Erleichterungen für Veranstalter gebracht. Das nachfolgende Konzept enthält Handlungsempfehlungen bezogen auf jeweils aktuelle COVID –19 Rahmenbedingungen nach gewissenhafter Prüfung. Der OEPS übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit der Empfehlungen und nicht dafür, dass die Veranstaltung jedenfalls bei Einhaltung der Empfehlungen stattfinden kann. Eine diesbezügliche Prüfung erfolgt im Wirkungsbereich der Verwaltungsbehörden, wobei den letzten Wochen deutliche regionale Unterschiede aufgefallen sind. Zu beachten ist auch, dass sich die Vorgaben der Bundesregierung zwischen Planung und Durchführung der Veranstaltung ändern und die jeweils aktuelle Infektionslage zu unterschiedlicher Auslegung in den Bundesländern führen können.
Die Expertise des Veranstalters zwecks Einschätzung der eigenen Infrastruktur und der unterschiedlichen Bedürfnisse der Aktiven bleibt unersetzlich.
Bei der Ausschreibung von Turnieren gelten die Bestimmungen der Österreichischen Turnierordnung (ÖTO). Durch den OEPS kann keine Prüfung beabsichtigter COVID-19 Maßnahmen des Veranstalters stattfinden. Auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen sollte bereits in der Ausschreibung hingewiesen werden.

Der OEPS empfiehlt die Beachtung der nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen

  • (1) Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die behördlichen Vorgaben, d.h. die Bestimmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und die jeweils aktuellen, auch regionale Covid-19 Bedingungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung von allen Anwesenden eingehalten werden können. Es empfiehlt sich Hygienebeauftragte im jeweiligen Wirkungskreis zu bestellen, deren Anweisungen Folge zu leisten ist und die sich als Ansprechpartner für Besucher, Turnierteilnehmer und Behörden verstehen.
  • (2) Vor der Planung der Turnierveranstaltung (Indoor und Outdoor) empfiehlt sich eine Vorab Kalkulation der zu erwartende Besucher und Aktivenanzahl. Der Veranstalter sollte in jedem Fall den Nachweis erbringen können, dass sich auf dem Veranstaltungsgelände nicht mehr als die erlaubten Personen aufhalten, bzw. aufgehalten haben. Die „für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen“ (Richter, Parcoursbauer, Sprecher, Mitarbeiter der Meldestelle, der Zeitnehmung und Schreiber, somit das gesamte Team des Veranstalters) sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen. Die Verwendung eines datenschutzkonformen Systems (beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis) ermöglicht vor, während und auch nach der Veranstaltung den Nachweis der Anzahl von Personen gegenüber Behörden, auch eine allenfalls notwendige Nachvollziehbarkeit von Kontakten.
  • (3) Überlegungen, ob die gleichzeitige Anwesenheit auf dem Turniergelände begrenzt werden kann, sind zur Vermeidung von Organisationsaufwand und zwecks möglichst sicherer Durchführung der Veranstaltung, sinnvoll. Bereits in der Ausschreibung könnte geregelt werden, dass die Teilnehmer nicht in mehr als 2 Prüfungen/Tag, die gegebenenfalls direkt aufeinander folgen starten und Trainer und Besitzer nur am Prüfungstag anwesend sein dürfen, die Anzahl an Begleitpersonen zu reduzieren und das Turniergelände nach dem Wettkampf so rasch als möglich zu verlassen ist. Zwecks Reduktion der gleichzeitig auf dem Turniergelände anwesenden Personen eignet sich auch die Auslagerung der Gastronomie auf einen Platz außerhalb des Veranstaltungsgeländes.
  • (4) Im Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt, mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen, zulässig. Sind mehr als 100 Personen zu erwarten, ist ein COVID-19 Beauftragter zu bestellen.
  • (5) Im August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt, mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen, zulässig. Sind ab August mehr als 200 Personen zu erwarten, ist ein COVID-19 Beauftragter zu bestellen.
  • (6) Im September 2020 sind mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen Veranstaltungen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
  • (7) COVID-19 Beauftragte (siehe Pkt. 4 und 5) haben ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das Konzept ist den Verwaltungsbehörden (Stadtgemeinden oder Bezirkshauptmannschaften) spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und wird stichprobenartig überprüft.
  • (8) Es ist während der gesamten Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass es den Anwesenden tatsächlich möglich ist spezifische Hygienevorgaben, insbesondere bei der Nutzung der sanitären Einrichtungen, einzuhalten. Es sollten immer ausreichend Desinfektionsmittel, sowie Einweghandtücher zur Verfügung stehen.
  • (9) Es ist auch dafür zu sorgen, dass es den Anwesenden auf dem gesamten Turniergelände möglich ist Abstand zu halten. Es wird daher empfohlen potentielle Engstellen, wie die Zugangswege zum Eingang, zum Abreiteplatz, zur Meldestelle, zu den Toiletten und zu den Stallzelten zu vermeiden und die Schaffung von getrennten Zu- und Ausgängen bei möglichen Engstellen zu überlegen.
  • (10) Persönlicher Kontakt mit der Meldestelle sollte nur in Ausnahmefällen möglich sein, papierlose Kommunikation ist zu bevorzugen. Die Mitarbeiter der Meldestelle sind in geeigneter Weise zu schützen.
  • (11) In den Richterhäuschen, an den Arbeitsplätzen des Sprechers und der Computerauswertung werden Scheiben als Trennung empfohlen.
  • (12) Es wird empfohlen auf die Durchführung von Siegerehrungen, Platzierungen und weiteren Zeremonien zu verzichten und die Ergebnisse anderweitig zu kommunizieren.
  • (13) Die Ausgabe von Speisen und Getränken soll sich an den zum Zeitpunkt der Veranstaltung verordneten Hygieneregeln für die Gastronomie orientieren.
  • (14) In geeigneter Weise ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Veranstaltung gewonnene Daten laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ermittelt, verarbeitet und weitergeleitet werden dürfen, auch die Zustimmung zur Bildverarbeitung samt akustischer Information und ausdrücklich die Zustimmung zur Speicherung und Weitergabe von Daten an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zum Nachweis eventuell auftretender Infektionswege, erteilt wird.

Bild: (c) GEPA/OEPS