Überblick
Die 27. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19, genannt 3.COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, 3.COVID- 19- NotMV, die in der Zeit des 3. Lockdowns ab 25.1.2021, vorerst bis 3. Februar 2021 gilt, betrifft auch den gesamten Breitensport.
Die gesamte Pferdefamilie bleibt gegenüber anderen HobbysportlerInnen privilegiert, weil sie sich ungeachtet der Ausgangsregelungen/ Ausgangsbeschränkungen (§ 1 leg.cit ) von 0 bis 24 Uhr im Stall aufhalten dürfen, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen. Für dieses wichtige Anliegen im Sinne des Tierschutzes hat der OEPS von Anfang an (erfolgreich) gekämpft.
Amateure dürfen auch Sport im Freien ausüben und zu diesem Zweck auch die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalles betreten, soweit es zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Sie dürfen weiterhin Ausreiten, am Außenplatz reiten, dort auch Einzelunterricht nehmen. Kleingruppentraining ist auch im Freien unzulässig. In der Halle des Einstellbetriebes dürfen sie dem Pferd Bewegung verschaffen, aber keinen Sport betreiben (wegen dem Verbot Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport zu betreten(§ 9 (1) leg.cit)).
Achtung NEU: Das Verweilen in der Sportstätte ist dem Betreten der Sportstätte gleichgestellt, somit verboten ( § 14 leg.cit.)!
Nur Spitzensportler ( § 3 Z BSFG2017) auch im Bereich des Behinderten- , und Nachwuchssports , die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen betreiben und Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen, oder bereits an internationalen Wettkämpfen ( § 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben dürfen in der Halle Sport betreiben. Wer sich dazu zählt sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen zu können. Begründete Ansuchen um Bestätigung können an den OEPS via sport@oeps.at cc.an office@oeps.at gerichtet werden.
Weil Sportausübung im Amateurbereich in der Halle unzulässig ist, empfehlen wir dringend dort auf Sport, im Gegensatz zum Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung, zu verzichten. Was zur Förderung von Wohlbefinden und Gesundheit des Pferdes auch während der Dauer von COVID 19 (Not-)Maßnahmen dient, was die Gesundheit und Fitness des Pferdes im Rahmen der Bewegung fördert und daher als unbedingt notwendig, daher als erlaubt anzusehen ist, ist nicht allgemein zu beantworten. Wenn man die Unterschiede der Pferde im Bewegungsdrang, der Kondition, der Gesundheit und dem Alter des Pferdes berücksichtigt, kommen individuell gänzlich unterschiedliche Lösungen hervor.
Mit anderen Worten: Die individuelle Anpassung der Arbeit des Pferdes im Lockdown, unter veränderten Haltungs-und Bewegungsbedingungen, dennoch unter Wahrung des Verbot der Sportausübung für Amateure bleibt eine persönliche Entscheidung, die durch eine Empfehlung des OEPS nicht abgenommen werden kann.
Um im Falle einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu stehen muss der Amateur beweisen, dass er sein Pferd nur so gearbeitet hat, dass dessen Wohlbefinden erhalten, Langeweile abgewendet wurde und die Fitness erhalten geblieben ist, als Amateur in der Halle aber keinen Sport betrieben hat.
In diesem Spannungsfeld wird oft anzuraten sein die Unterstützung durch Personen, die (Reit-)Sport betreiben dürfen, im Sinne von Beritt, in Anspruch zu nehmen (siehe 3. Absatz!).
Wir empfehlen nach wie vor auf Unterricht in der Halle zu verzichten, weil Reiten unter Anweisung eines Trainers jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen ist.
Für die Reitstallbetreiber: Reitunterricht in der Halle, der über interne Vereinstätigkeit hinausgeht, ist als Dienstleistung anzusehen, selbst wenn diese gratis wäre. Reitstallbetreiber sollten daher bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der Ort des Unterrichts (die Halle) als zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur unter den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist. Aktuell ist es verboten die meisten der Betriebsstätten zu betreten, daher auch Sportstätten (ausgenommen nur Ausnahmen §5(5) ). Aus diesem Grund ist es Reitstallbetreibern auch abzuraten die Halle für Reiter, die nicht Einsteller sind, zu öffnen!