Aktuelle Empfehlungen des OEPS ab 15. September 2021

20.09.2021 - Die mit 15. September in Kraft getretene Novelle der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betreffend Maßnahmen die zur Verbreitung von COVID-19 ergriffen worden sind (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung -2.COVID-19-MV), reagiert auf gestiegene Infektionszahlen und ist ein weiterer Versuch die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen und dadurch die Bevölkerung zu schützen.

Folgende Änderungen bei Tests und Zusammenkünften haben auch Auswirkungen auf den (Reit)-Sport:

- Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Impfungen mit zwei Dosen (z.B. Biontech/Pfizer oder Moderna) auf 360 Tage ab der Zweitimpfung
- Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Antigentests auf 24 Stunden
- Gültigkeitsdauer der im „Ninja-Pass“ eingetragenen Antigentests bleibt 48 Stunden (Ausnahme Wien: bei über 12-Jährigen auch nur 24 Stunden)
- 3G-Nachweispflicht bei Veranstaltungen/Zusammenkünften ab 25 TeilnehmerInnen (bei Sportaus-übung auf nicht-öffentlichen Sportstätten war dies bis dato ohnehin für jede Person notwendig)
- Spitzensportregelung bleibt stehen

Nach wie vor gilt:
- keine Maske bei der Sportausübung
- keine Abstandsregeln
- keine Maske indoor wenn 3-G-Nachweis
- keine Anzeigepflicht bei Zusammenkünften bis zu 25 TeilnehmerInnen
- kein Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen.

Grundregel und Dreh- und Angelpunkt bleiben die besonderen Sicherheitsvorkehrungen als Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht, im Sinne der drei G´s: Geimpft, Getestet, Genesen (Neue Definition jetzt im §1 Abs.2 leg.cit!)


Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises besteht für Personen ab 12 Jahren, Testpflicht ab 12 Jahren (Ausnahme Wien bis vollendetes 6. Lebensjahr)

Im Pferdesport wird der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benötigt und gilt die 3G-Regel:
- in nicht öffentlichen Sportstätten
- bei Zusammenkünften ab der Teilnehmeranzahl von mehr 25 TeilnehmerInnen
- bei Spitzensportveranstaltungen

Auf die Möglichkeit von Vorort-Tests wird hingewiesen (D.h. Ausnahmsweise SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht).
Ausgenommen Wien!


Empfehlungen des OEPS

Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte (§ 4 und 7 leg.cit):

Reitschulen als Kundenbereiche sind verpflichtet die Voraussetzungen wie oben verordnet einzuhalten, das heißt, dass in geschlossenen Räumen dann eine Maske zu tragen ist, wenn kein 3-G Nachweis erbracht werden kann. Der 3-G Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereit zu halten.
Während der Sportausübung muss vom Schüler nie eine Maske getragen werden.
Kein Mindestabstand!
Auch Gruppenunterricht ist ohne Beschränkung zulässig.

Reiten im Einstellbetrieb:
Der Einstellbetrieb darf nur betreten werden, um im Freien, am Außenplatz, oder in der Hallen zu reiten, wenn der 3-G- Nachweis erbracht werden kann. Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der Verordnung §1(2)leg.cit. ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
Dann dürfen auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) ohne Maske betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports erforderlich ist.

Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist weiterhin für alle zulässig. TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen und haben die dafür geltenden Vorschriften zu beachten.

Es obliegt dem verantwortlichen Reitstallbetreiber, oder einer von ihm namhaft gemachten Person, auf die Einhaltung von Corona Schutzvorschriften zu achten.

Ausreiten:
Es gibt keine Höchstgrenze, Ausreiten ist weiter uneingeschränkt möglich!

Zusammenkünfte § 12 leg.cit (Turnier, Training, Kurse, Gruppen), frühere Bezeichnung
Veranstaltungen im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben:

Es gilt folgende Höchstgrenzen zu beachten:
Zusammenkünfte zur Sportausübung bis zu 25 TeilnehmerInnen müssen weder angezeigt noch bewilligt werden. Diese sind mit oder ohne ZuschauerInnen indoor wie outdoor zwischen 0-24 Uhr erlaubt. Es gilt keinen Mindestabstand einzuhalten. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor- und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse, Datum und Uhrzeit des Betretens) ist erforderlich; Ausnahme wenn Aufenthalt überwiegend im Freien.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmerinnen hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche einen 3G-Nachweis zu verlangen. Die TeilnehmerInnen haben den Nachweis auch für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor- und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse, Datum und Uhrzeit des Betretens) erforderlich!
Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 TeilnehmerInnen:

• Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen wie im §12(2)leg.cit. normiert und die dort normierten Angaben zu machen.
• Ein 3G-Nachweis ist zu erbringen. Dieser ist von den TeilnehmerInnen für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
• Contact Tracing erforderlich!
• Der Verantwortliche hat eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen, ein COVID-19-Präventionskonzept ist auszuarbeiten und umzusetzen.
• Stichprobenartige Überprüfung des Corona Konzeptes durch die Bezirksverwaltungsbehörde! Daher während der Dauer der Zusammenkunft bereithalten, um es auf Verlangen vorlegen zu können!

Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 TeilnehmerInnen:
• Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat zusätzlich eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, Angaben wie im §12(2)leg.cit. normiert zu machen und ein Präventionskonzept gemäß Abs.4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Contact Tracing erforderlich!

Für alle Zusammenkünfte gilt:
• Sofern die sportliche Veranstaltung und deren ZuschauerInnen nicht als getrennte Zusammenkünfte organisiert werden, sind SportlerInnen wie auch ZuschauerInnen gleichermaßen für die maximale TeilnehmerInnenanzahl zu berücksichtigen.
• An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Zusammenkünfte im Spitzensport (§14 leg.cit.):
Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf...), bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig.
Der/Die VeranstalterIn hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.
Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A- und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen.
Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 1,2,3,4 oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.

• Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport (Turniere) können auch als zusätzliche Veranstaltung Bewerbe für ReiterInnen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen wie §12 leg.cit. und unter Einhaltung der ÖTO abgehalten werden. Es wird empfohlen durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO ist unerlässlich zwecks Anrechnung.

Voltigiertraining:
Auch Gruppentraining ist weiterhin erlaubt, weil Kontaktsportarten ohne Einschränkungen betrieben werden dürfen.

Seit dem Erscheinen der jeweils aktueller Verordnungen, aktuell der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung -2.COVID-19-MV), einer weiteren Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst.


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