Aktuelle Empfehlungen des OEPS ab 01. April 2021

01.04.2021 - Die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gilt ab 1. April 2021 und gilt im Burgenland, Niederösterreich und in Wien bis zum Ablauf des 10. April 2021. Die Verordnung besteht im Wesentlichen aus dem neuen §25 leg.cit, der Regelungen für die genannten Bundesländer enthält.


Es gelten bekanntlich Ausgangsbeschränkungen von 0-24 Uhr, die gesamte Pferdefamilie bleibt weiter privilegiert, weil sie sich im Stall aufhalten darf, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen.

Auch das Aufsuchen von Sportstätten (§ 9) ist ungeachtet „der Osterruhe“ zulässig ( §25 Z 1 leg.cit).

Alle können somit Reitsport im Freien ausüben und die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalles betreten, soweit es zur Ausübung von Sport (im Freien) erforderlich ist, dürfen Ausreiten und am Außenplatz reiten. Auch Dienstleistungen zu Aus-und Fortbildungszwecken (§5 Abs 3 Z 2) dürfen erbracht werden; es kann daher Reitunterricht im Freien erteilt werden, allerdings nur einer Person oder Personen aus dem gleichen Haushalt.

In der Halle des Einstellbetriebes kann dem Pferd Bewegung verschafft werden. Nur Leistungs-und SpitzensportlerInnen, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel betreiben nationale oder internationale Höchstleistungen zu erzielen, auch im Bereich des Behinderten-, und Nachwuchssports und SportlerInnen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen dürfen in der Halle trainieren.

Weiter gilt: Der OEPS kann als SpitzensportlerInnen A-und B-Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen! Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 2,3,4 der jeweiligen Sparte besitzen, auch Mitglieder des OEPS-Talente-Teams, fallen unter diese Regelung.
Der OEPS bekennt sich bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport ab 1. April 2021 während der Dauer der 6. Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland zu nachstehenden Empfehlungen:

Reiten im Freien: Das Aufsuchen von Sportstätten ist ungeachtet „der Osterruhe“ zulässig (§25 Z 1 leg.cit). Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze..) dürfen betreten werden, soweit dies zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Am Außenplatz ist auch Einzelunterricht zulässig, auch Unterricht für Personen aus dem gleichen Haushalt.

Ausreiten: Ist alleine, aber auch mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird zulässig.

Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige (außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit) § 14: Während der Osterruhe nicht mehr zulässig, weil die Ausgangsregelung des § 25 Abs 1 nicht vorsieht, dass der private Wohnbereich zu diesem Zweck verlassen werden darf.

Voltigiertraining: Nur Einzelunterricht. Gruppentraining und Training in der Halle ist dem Spitzensport vorbehalten.

Veranstaltungen (Trainings, Kurse, Gruppen) im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben sind untersagt, weil § 25 Abs1 leg.cit das das Verlassen des privaten Wohnbereiches für Veranstaltungen nicht erlaubt.